Stellung der Richter

Bestimmungen zu der Stellung von Richtern enthält die Verfassung im Abschnitt „Judikative“, und die Stellung der Richter ist auch in mehreren anderen Gesetzen geregelt, von denen das Gerichtsgesetz und das Gesetz über den Richterrat am wichtigsten sind.

Die Voraussetzungen für die Bestellung von Richtern an die Ordnungswidrigkeiten-, Amts-, Handels-, Gespanschaftsgerichte, das Hohe Gericht für Ordnungswidrigkeiten, Hohe Handelsgericht, den Hohen Verwaltungsgerichtshof und den Obersten Gerichtshof der Republik Kroatien sind in Art. 51 des Gesetzes über den Richterrat, Amtsblatt „NN“ Nr. 116/10, 57/11, 130/11, 13/13, 28/13 festgelegt.

Richter üben die Richtertätigkeit selbständig aus oder beteiligen sich an der Arbeit von Spruchkörpern.

Die Rechte und Pflichten von Richtern sind gesetzlich festgelegt.

Richter müssen sich so benehmen, dass sie ihr Ansehen und das Ansehen der Judikative wahren und ihre Unbefangenheit und Unparteilichkeit sowie die Selbständigkeit der Judikative nicht in Frage bringen.

Richter dürfen weder Mitglied einer politischen Partei sein, noch dürfen sie sich mit einer politischen Tätigkeit befassen.

Richter dürfen ihre Arbeit bei Gericht und das Ansehen des Gerichtes nicht zur Verwirklichung ihrer privaten Interessen einsetzen.  Richter dürfen weder als Anwälte oder Notare tätig sein, noch dürfen sie Mitglied des Vorstands oder Aufsichtsrates einer Handelsgesellschaft oder einer anderen juristischen Person sein. Richter dürfen auch kein anderes Amt oder Tätigkeit ausüben, die sich auf ihre Selbständigkeit, Unbefangenheit oder Unabhängigkeit auswirken oder die ihr gesellschaftliches Ansehen schädigen könnten oder in einer anderen Weise mit der Ausübung des Richteramtes unvereinbar sind.

Richter sind verpflichtet, sich ständig fortzubilden und an den Aus- und Fortbildungsprogrammen der Justizakademie teilzunehmen. Sie dürfen Fach- oder wissenschaftliche Artikel schreiben, Inhalte rechtskräftiger Gerichtsurteile veröffentlichen, als Referenten an der Justizakademie und im Rahmen eines Universitäts- oder Fachstudiums der Rechtswissenschaften als Lehrkraft oder Mitarbeiter arbeiten, an der Arbeit Fach- oder Wissenschaftlicher Arbeitsgruppen und an der Ausbereitung von Gesetzesentwürfen teilnehmen. 

Richter haben Anspruch auf:

  • das Gehalt, das für Richter am Gericht, an das sie bestellt wurden, festgelegt ist,
  • eine Gehaltzulage, wenn sie zur Arbeit an ein anderes Gericht überwiesen werden,
  • Entgeltersatzleistung, wenn sie verhindert sind, das Richteramt auszuüben,
  • auf Renten- und Krankenversicherung sowie alle Rechte, die gemäß den allgemein gültigen Vorschriften daraus hervorgehen,
  • Urlaub und freie Tage, die Mitarbeiter von Gerichten haben, sowie einen Jahresurlaub von 30 Tagen,
  • Sachkosten, unter den durch das Gesetz und andere Vorschriften festgelegten Bedingungen,
  • Trennungsgeld sowie auf Erstattung der Reisekosten an den Wohnsitz der Familie während des Wochenendurlaubs und der Feiertage, wenn sie vorübergehend zur Arbeit an ein anderes Gericht versetzt oder zur Arbeit ins Justizministerium entsandt oder das Richteramt an einem der höchsten Fachgerichte oder am Obersten Gerichtshof der Republik Kroatien ausübt,
  • Erstattung der Fahrtkosten zur und von der Arbeit, wenn der Richter nicht am Sitz des Gerichtes wohnt,
  • Entgelt für Dienstreisen und Reisekosten im Zusammenhang mit der Ausübung des Richteramtes
  • Fortbildung im Rahmen der für diesen Zweck sichergestellten Mittel.

Sollte ein Richter zum Justizminister, stellvertretenden Justizminister oder Minister Assistent im Justizministerium, Richter am Verfassungsgericht der Republik Kroatien oder auf Vorschlag der Regierung der Republik Kroatien zum Richter eines internationalen Gerichtshofs oder für ein anderes Amt an internationalen Gerichtshöfen, bei internationalen Missionen oder Organisationen bestellt werden, ruht sein Richteramt so lange wie er das Amt, für das er bestellt wurde, ausübt.

Richter können mit ihrer Zustimmung auch für andere Aufgaben im Justizministerium, an der Justizakademie und im Richterrat für eine Amtszeit von bis zu vier Jahren eingeteilt werden. Für die Zeit, für die der Richter ins Justizministerium, an die Justizakademie und den Richterrat eingeteilt ist, ruht sein Richteramt.

Die Republik Kroatien haftet für Schäden, die der Richter bei der Ausübung des Richteramts Bürgern oder juristischen Personen durch gesetzwidrige oder unsachgemäße Arbeit verursacht. Die Republik Kroatien kann vom Richter nur dann die Erstattung des geleisteten Schadensersatzes fordern,  wenn der Richter den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Auch im Falle eines Verstoßes gegen das Recht auf ein Verfahren in angemessener Zeit wird die Republik Kroatien vom Richter Erstattung des geleisteten Schadensersatzes fordern, wenn dieser Verstoß vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen worden ist.

Weitere Einzelheiten in:

  • Gerichtsgesetz (Amtsblatt „NN“ Nr. 28/13)
  • Gesetz über den Richterrat (Amtsblatt „NN“ Nr. 116/10, 57/11, 130/11, 13/13, 28/13)
  • Besoldungsgesetz für Richter und andere Justizbedienstete (Amtsblatt „NN“ Nr. 10/99, 25/00,30/01, 59/01, 114/01, 116/01, 64/02, 153/02, 154/02, 17/04, 8/06, 142/06, 34/07,134/07, 146/08, 155/08, 39/09, 155/09, 14/11, 154/11, 12/12)
  • Verordnung über die Kostenerstattung auf Grund besonderer Arbeitsbedingungen von Richtern, die vorläufig zur Arbeit an ein anderes Gericht versetzt wurden
  • Verordnung über die Höhe von Gehaltszulagen für Richter, die vorläufig zur Arbeit an ein anderes Gericht versetzt worden sind

 

/Letzte Änderung: 14.8.2013/

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